Satzung
Tierschutzverein Dresden e.V.
Menschen für Tierrechte
als gemeinnützig und besonders förderwürdig anerkannt
Satzung in der Fassung vom 03.12.2011
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Vereinsname lautet : “Tierschutzverein Dresden – Menschen für Tierrechte- e.V.”
2. Sein Sitz ist Dresden. Er ist in das dortige Vereinsregister unter der Nummer 48 beim Amtsgericht Dresden,
Registergericht, eingetragen.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuer-
begünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Notwendige Ausgaben, die der Erfüllung von Vereinsaufgaben dienen,
können erstattet werden.
§ 3 Ziele des Vereins
1. Der Verein erkennt die Tiere als lebende und fühlende Wesen und Mitgeschöpfe an.
2. Aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier tritt der Verein für den Schutz des Lebens,
Wohlbefindens, der Gesundheit, Würde und die Rechte der Tiere ein.
3. Durch aktive Öffentlichkeitsarbeit stärkt er das Wertbewusstsein der Menschen für den ethischen Tierschutz
als wesentlichen Bestandteil der Humanität.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt.
Natürliche Personen müssen das 18.Lebensjahr vollendet haben, Jugendliche ab 12 Jahren können mit Zu-
stimmung der Erziehungsberechtigten Mitglied werden.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem
Vorstand zu erklären ist, durch Ausschluss aus dem Verein, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält
oder durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung von zwei
Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand.
Tierschutzverein Dresden e.V. -Menschen für Tierrechte- c/o Elisabeth Adam, Wehlener Str. 44 b, 01279 Dresden
Tel./Fax. 0351 – 2525047, Konto-Nr. 312 025 8945, BLZ 850 503 00, Ostsächs. Sparkasse Dresden
§ 5 Finanzierung des Vereins
1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung
festgelegt wird.
2. Die Finanzierung erfolgt weiter durch Spenden, Patenschaften, Erbschaften und andere Zuwendungen.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus 5 bis 7 Mitgliedern :
- 1. Vorsitzende(r)
- 2. Vorsitzende(r)
- Schatzmeister(in)
- Schriftführer(in)
- Vorstandsmitglied
- Vorstandsmitglied
- Vorstandsmitglied
2. Vertretungsbefugt ist die/ der 1.Vorsitzende und die/ der Schatzmeister jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
3. Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliedervollversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Im Fall der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der
Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung bedarf. Das jeweilige Vorstandsmitglied erhält am Tag seiner Bestätigung im Amt
die damit verbundenen Rechte und Pflichten.
5. Der Verein stellt Vorstandsmitglieder im Innenverhältnis von ihrer persönlichen Haftung gegenüber Dritten frei.
Dies gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Vorstandsmitglieds.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.
2. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung 14 Tage vor der anberaumten Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Falls kein Vorstandsmitglied
anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleiter. Zu der ersten Versammlung des Jahres sind ein Tätigkeits- und ein Kassenbericht
zu erstatten.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Für Satzungsänderungen ist die 3/4-Mehrheit erforderlich. Vertretung ist unzulässig.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt :
a) die Entlastung und Wahl des Vorstandes
b) die Auflösung des Vereins
c) über Anträge von Vereinsmitgliedern, die mindestens acht Tage vorher beim Vorstand eingegangen
sein müssen
d) Satzungsänderungen
§ 8 Beurkundung der Beschlüsse
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in
§ 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins dem Verband „Menschen für Tierrechte – Bundesverband der Tierversuchsgegner e.V.“ zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks.
Dresden, 03.12.2011
Verein
AG Haus- und Heimtiere
AG Öffentlichkeitsarbeit
Betreuung von Futterstellen
Chronik
Gründung





